Angebot anfordern

EU-Vorschriften für Bio-Nahrungsergänzungsmittel:
Ein vollständiger Leitfaden

Die Herstellung von Bio-Nahrungsergänzungsmitteln unterliegt in der Europäischen Union strengen Vorgaben. Die Vorschriften regeln nicht nur, welche Rohstoffe zulässig sind, sondern auch, wie sie in Rezepturen berechnet, auf Etiketten deklariert und als „bio“ zertifiziert werden. Für Markeninhaber kann diese Komplexität schnell überwältigend sein.
Bei BF-EssE, einem zertifizierten Bio-Lohnhersteller, übersetzen wir diese gesetzlichen Anforderungen in klare, umsetzbare Schritte für unsere Partner. Dieser Artikel erläutert die wichtigsten rechtlichen Rahmenwerke:
Verordnung (EU) 2018/848:

Die Grundlage der Bio-Zertifizierung

 A green label with the sign "organic product" on a dark green folder.

Die Verordnung (EU) 2018/848 ist das zentrale Rechtsinstrument für die ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung. Sie legt die grundlegenden Prinzipien fest:

  • Mindestens 95 % der landwirtschaftlichen Zutaten müssen aus ökologischem Landbau stammen, damit ein Produkt das EU-Bio-Logo tragen darf (Artikel 30).
  • Liegt der Bio-Anteil unter 95 %, darf der Begriff „bio/ökologisch“ nur im Zutatenverzeichnis, nicht jedoch im Produktnamen verwendet werden.
  • Anhang II enthält detaillierte Regeln für die Herstellung verarbeiteter Lebensmittel, einschließlich des Umgangs mit Zusatzstoffen, Hefen und nicht-landwirtschaftlichen Stoffen.

Zentrale Bestimmung (Anhang II, 2.2.4):

  • Bestimmte Zusatzstoffe müssen als landwirtschaftliche Zutaten gezählt werden (wenn sie in späteren Verordnungen mit einem Sternchen gekennzeichnet sind).
  • Andere (z. B. Mineralstoffe oder bestimmte Zubereitungen) werden nicht mitgezählt.
  • Hefe und Hefeerzeugnisse gelten stets als landwirtschaftliche Zutaten.

Dieser Rahmen hat direkte Auswirkungen auf die Rezeptur von Nahrungsergänzungsmitteln: Die Wahl der Hilfsstoffe kann darüber entscheiden, ob das Produkt die 95-%-Schwelle erreicht.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission:

Listen zulässiger Zusatzstoffe

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 vom 15. Juli 2021 legt die offiziellen Listen der in der Bio-Produktion zugelassenen Stoffe fest. Sie präzisiert, welche Zusatzstoffe als landwirtschaftliche Zutaten zu zählen sind.
Anhang V definiert, wie Lebensmittelzusatzstoffe bei der Prozentberechnung zu berücksichtigen sind.
  • Beispiel: „Für die Berechnung der in Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 genannten Prozentsätze werden Lebensmittelzusatzstoffe, die in der Spalte der Codenummer mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, als Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs berechnet.“
Fallbeispiel: Calciumcarbonat (E170)
  • E170 ist in Bio-Nahrungsergänzungsmitteln zugelassen, darf jedoch nicht als Farbstoff oder zur Anreicherung verwendet werden.
  • Es ist als Erzeugnis pflanzlichen oder tierischen Ursprungs gelistet, wird jedoch bei der Prozentberechnung nicht als landwirtschaftliche Zutat berücksichtigt.
  • Dies führt häufig zu Missverständnissen zwischen Anhang V und Anhang II – die Regelung ist jedoch eindeutig: Calciumcarbonat ist ein zugelassener Zusatzstoff, zählt aber nicht als landwirtschaftliche Zutat für die Prozentberechnung. Dieser Unterschied ist entscheidend für die Kennzeichnung als „bio“ versus „hergestellt mit Bio-Zutaten“.

VERORDNUNG (EG) Nr. 1333/2008:

Rahmen für Zusatzstoffe

Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält die Gemeinschaftsliste zugelassener Zusatzstoffe und deren Verwendungsbedingungen. Für Nahrungsergänzungsmittel gelten insbesondere die Regelungen in Anhang II, Teil E:

Kategorie 17.1 (feste Nahrungsergänzungsmittel: Kapseln, Tabletten, Pulver):
  • E464 (Hydroxypropylmethylcellulose, HPMC) → quantum satis
  • E170 (Calciumcarbonat) → quantum satis

Kategorie 17.2 (flüssige Nahrungsergänzungsmittel):
  • E464 → quantum satis
  • E170 → quantum satis

Kategorie 17.3 (sirupartige oder kaubare Nahrungsergänzungsmittel):
  • E464 → quantum satis
  • E170 → quantum satis

Quantum satis“ bedeutet, dass kein Höchstwert festgelegt ist. Der Zusatzstoff darf in der erforderlichen Menge eingesetzt werden, sofern seine technologische Funktion begründet ist und die Sicherheit gewährleistet bleibt.

Praktische Auswirkungen auf die Herstellung von Bio-Nahrungsergänzungsmitteln

HPMC (E464)

  • Weit verbreitet für Kapselhüllen.
  • In der Bio-Produktion zugelassen (gemäß Verordnung 2021/1165).
  • Gilt als nicht-landwirtschaftliche Zutat.
  • Da Gelatine in Bio-Qualität kaum verfügbar ist, ist HPMC praktisch die einzige realistische Kapselhüllen-Option für BIO-Produkte.

Calciumcarbonat (E170)

  • Zulässig als Füll- oder Hilfsstoff in Kapseln, Tabletten und Pulvern.
  • Darf in Bio-Produkten nicht als Farbstoff oder zur Anreicherung verwendet werden.
  • Wird bei der Berechnung des Bio-Anteils nicht als landwirtschaftliche Zutat gezählt.

Formulierungsherausforderungen:

  • Die Auswahl an Hilfsstoffen ist begrenzt. Magnesiumstearat (üblich in konventionellen Kapseln) ist in der Regel nicht zulässig, sofern es nicht bio-zertifiziert ist.
  • Aromen und Farben müssen aus zertifiziert biologischem Ursprung stammen.
  • Jeder Zusatzstoff muss sowohl mit der Verordnung 1333/2008 als auch mit der Verordnung 2021/1165 abgeglichen werden, um die Konformität sicherzustellen.

Warum Marken mit BF-EssE zusammenarbeiten

Kontaktieren Sie das Team von BF-EssE für maßgeschneiderte Unterstützung.

Wir überwachen kontinuierlich EU-Regulierungsänderungen, um die Konformität Ihrer Rezepturen sicherzustellen.
Unser F&E-Team weiß, wie eingeschränkte Hilfsstoffe durch Bio-Alternativen ersetzt werden können.
Wir übernehmen die Dokumentation und Audit-Vorbereitung, damit Ihr Produkt Prüfungen problemlos besteht.
Als zertifizierter Bio-Verarbeiter von Rohstoffen können wir sowohl Ausgangsstoffe als auch fertige Nahrungsergänzungsmittel handhaben.

Fazit

Die Navigation durch die EU-Vorschriften für Bio-Nahrungsergänzungsmittel erfordert Fachwissen. Regelwerke wie 2018/848, 2021/1165 und 1333/2008 definieren detailliert, was zulässig ist, wie landwirtschaftliche Anteile zu berechnen sind und wie Hilfsstoffe wie HPMC und Calciumcarbonat eingesetzt werden dürfen.

Bei BF-EssE befolgen wir diese Regeln nicht nur – wir helfen Marken, innerhalb dieses Rahmens erfolgreich zu sein. Von Kapseln über Sachets bis hin zu Blistern stellen wir sicher, dass Ihre Bio-Nahrungsergänzungsmittel die EU-BIO-Standards vollständig erfüllen.

Häufig gestellte Fragen zu Bio-Vorschriften

Haftungsausschluss

Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich Informations- und Bildungszwecken und stellen keine rechtliche, regulatorische oder medizinische Beratung dar. Obwohl BF-EssE alle Anstrengungen unternimmt, die Inhalte auf Grundlage aktueller EU- und EFSA-Leitlinien korrekt darzustellen, liegt die Verantwortung für die Überprüfung aller Angaben bei den Lesern anhand der zuständigen Behörden und aktueller Rechtsquellen.
Die Vorschriften für Nahrungsergänzungsmittel können je nach Land variieren und sich ändern. Zulässige Höchstmengen, Kennzeichnungsanforderungen und erlaubte Health Claims unterscheiden sich je nach Rechtsraum.
Konsultieren Sie stets qualifizierte Fachleute für Regulierung oder nationale Lebensmittelsicherheitsbehörden, bevor Sie ein Nahrungsergänzungsmittel formulieren oder vermarkten.